Verfassung
der Vereinten Föderation der Planeten
In
Kraft gesetzt zur Sternzeit 2407.05.7 durch den amtierenden Präsidenten
Jaresh-Inyo nach Zustimmung des Föderationsrat
Legende:
CI
= Central Intelligence, Geheimdienst
FJA = Federal Judicial Authority, Gericht
OBH = Oberbefehlshaber, Militärische Posten in der Sternenflotte
OBK = Oberkommando
UFPR = Föderationsrat
I. Die
Grundrechte
Art.
1: Schutz der Lebensformwürde
- Die
Würde jeder intelligenten Lebensform ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller Föderationsgewalt.
- Die
UFP bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Lebensformrechten als Grundlage jeder zivilisierten Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit im Universum.
- Die
nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 2: Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche
Unversehrtheit, Freiheit der Person
- Jeder
hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er
nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
- Jeder
hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der
Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes
eingegriffen werden.
Art. 3: Gleichheit vor dem Gesetz
- Alle
intelligenten Lebensformen sind vor dem Gesetz der UFP gleich.
- Niemand
darf wegen seiner Abstammung, Geschlecht, Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen und seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung
- Die
Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
- Die
ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
- Niemand
darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Das Nähere regelt ein UFP-Gesetz.
Art. 5: Recht der freien Meinungsäußerung
- Jeder
hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und
zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht
statt.
- Diese
Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der
persönlichen Ehre.
- Kunst
und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre
entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art. 6: Versammlungsfreiheit
- Alle
Mitglieder der UFP haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- Für
Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art. 7: Vereinigungsfreiheit
- Alle
Mitglieder der UFP haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
- Vereinigungen,
deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die
sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richten, sind verboten.
Art. 8: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
- Das
Briefgeheimnis sowie das Sub- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
- Beschränkungen
dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung
dem Schutze der verfassungsmäßigen Grundordnung oder dem Bestand der Föderation,
so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt
wird.
Art. 9: Freizügigkeit
- Alle
Mitglieder der Föderation genießen Freizügigkeit im ganzen Föderationsgebiet.
- Dieses
Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle
eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht
vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden
oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
verfassungsmäßige Grundordnung der UFP, zur Bekämpfung von Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der
Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen,
erforderlich ist.
Art. 10: Berufsfreiheit
- Alle
Mitglieder der UFP haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte
frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes geregelt werden.
- Niemand
darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer
herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.
- Zwangsarbeit
ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Art. 11: Unverletzlichkeit der Wohnung
- Die
Wohnung ist unverletzlich.
- Durchsuchungen
dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den
Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort
vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
- Eingriffe
und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr
oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes
auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung vorgenommen werden.
Art. 12: Eigentum, Erbrecht und Enteignung
- Das
Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden
durch die Gesetze bestimmt.
- Eigentum
verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen.
- Eine
Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe
der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor ein Föderationsgericht
offen.
Art. 13: Sozialisierung
- Grund
und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der
Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung
regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt
werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 12 Abs. 3 Satz 3 und 4
entsprechend.
Art. 14: Verlust der Mitgliedschaft oder eines Postens/Amtes
- Der
Verlust der Mitgliedschaft darf gegen den Willen des Betroffenen nur dann
eintreten, wenn dies durch ein Föderationsgericht bestimmt wird.
- Soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist darf der Verlust eines Postens
oder Amtes innerhalb der UFP, einschließlich des Amtes des Präidenten
undOberbefehlshabers oder als Mitglied des Föderationsrats, außerhalb der
festgelegten Probezeiten gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten
wenn dies durch ein Föderationsgericht bestimmt wird. Das nähere regelt
ein Föderationsgesetz.
Art. 15: Asylrecht
- Politisch
verfolgte genießen Asylrecht.
- Auf
Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsplaneten der UFP
einreist.
Art. 16: Petitionsrecht
- Jede
Lebensform hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen oder Präsidenten
zu wenden.
Art. 17: Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten
- Gesetze
über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen
der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder
Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 6) und das Petitionsrecht
(Artikel 16), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in
Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
- Gesetze,
die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel
9) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 11) eingeschränkt werden.
Art. 18: Verwirkung von Grundrechten
- Wer
die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit
(Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die
Versammlungsfreiheit (Artikel 6), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 7), das
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 8), das Eigentum (Artikel 12)
oder das Asylrecht (Artikel 15) zum Kampfe gegen die verfassungsmäßige
Grundordnung oder den Bestand der Deutschen Sternenflotte mißbraucht,
verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das
Oberste Sternenflottengericht ausgesprochen.
Art. 19: Einschränkung von Grundrechten
- Soweit
nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur
für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter
Angabe des Artikels nennen.
- In
keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
- Die
Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen
nach auf diese anwendbar sind.
- Wird
jemand durch die Föderationsgewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm
der Rechtsweg offen.
Art. 20: Änderungen der Verfassung
- Die
Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der
Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
- Ein
solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
UFPR.
- Eine
Änderung dieser Verfassung, durch welche die in den Artikeln 1 und 21
niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
II. Die Sternenflotte /
Föderation
Art.
21: Militärische Verfassung , Widerstandsrecht
- Die
Sternenflotte ist eine militärische Organisation für die Föderation die
den freiheitlichen, rechtsstaatlichen, sozialen und humanitären
Grundrechten dieser Verfassung verpflichtet ist.
- Alle
Sternenflottengewalt geht von den aktiven Mitgliedern aus. Sie wird von den
aktiven Mitgliedern mit Kommandorang und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
- Die
Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt
und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
- Gegen
jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Mitglieder
das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
- Die
Sternenflotte ist von der Gesamtgewalt her einer Hauptabteilung einzuordnen.
Art. 22: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
- Die
Sternenflotte schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Art. 23: Anwendbarkeit anderen Rechts
- Die
allgemeinen Regeln des interplanetaren Rechts, insbesondere auch die
Direktiven, sind Bestandteil des Sternenflottenrechtes. Sie gehen den
Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die
Mitglieder der Sternenflotte.
- Im
Falle einer Regelungslücke im Sternenflottenrecht gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
Art. 24: Verbot des Angriffskrieges
- Handlungen,
die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines
Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe
zu stellen.
- Zur
Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des
Oberbefehlshabers hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
Das Nähere regelt ein Föderationsgesetz.
Art. 25: Staatsbürgerliche Rechte
- Das
Personal der Sternenflotte hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten.
- Das
Personal der Sternenflotte hat nach seiner Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem Sternenflotten und
Föderationsamt.
- Der
Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen
Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig
von religiösem Bekenntnis, von Rasse, Herkunft, Geschlecht oder sexuellen
Ausrichtung. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit
zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
Art. 26: Haftung bei Amtspflichtverletzungen
- Verletzt
jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grundsätzlich die Föderation oder die Körperschaft, in deren Dienst er
steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff
darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Art. 27: Rechts- und Amtshilfe
- Alle
Abteilungen der Föderation leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
III. Der
Oberbefehlshaber
Art.
28: Wahl durch den Föderationsrat
- Der
Oberbefehlshaber wird ohne Aussprache vom Föderationsrat (UFPR) gewählt. Wählbar
ist jedes aktive Mitglied der Föderation.
- Die
Amtszeit des Oberbefehlshabers dauert sechs Monate. Anschließende
Wiederwahl ist zulässig.
- Gewählt
ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Föderationsrats erhält.
Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist
gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
Art. 29: Amtseid
- Der
Oberbefehlshaber leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten
Mitgliedern des UFPR folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft
dem Wohle der United Federation of Planets widmen, ihren Nutzen mehren,
Schaden von ihr wenden, die Direktiven, die Verfassung und die Gesetze der
UFP wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde".
Art. 30: Vertretungsmacht, Befehls- und Kommandogewalt
- Der
Oberbefehlshaber vertritt die Sternenflotte nach innen und außen.
- Der
Oberbefehlshaber hat im Rahmen des geltenden Rechts die uneingeschränkte
Befehls- und Kommandogewalt über die Sternenflotte soweit in dieser
Verfassung nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet über alle die
Sternenflotte betreffenden Fragen.
- Innerhalb
der ihm vom Oberbefehlshaber bzw. vom jeweiligen Vorgesetzten übertragenen
Kompetenzen leitet jeder Leiter seinen Geschäftsbereich selbständig und
unter eigener Verantwortung.
Art. 31: Stellvertreter des Oberbefehlshabers
- Der
Oberbefehlshaber wird in seiner Abwesenheit durch den Adjutanten vertreten.
Art. 32: Mißtrauensvotum
- Der
Föderationsrat kann dem Oberbefehlshaber das Mißtrauen nur dadurch
aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt
IV. Der Präsident
Art.
33: Wahl durch den Föderationsrat
- Der
Präsident wird ohne Aussprache vom Föderationsrat (UFPR) gewählt. Wählbar
ist jedes aktive Mitglied der Föderation.
- Die
Amtszeit des Präsidenten dauert sechs Monate. Anschließende Wiederwahl ist
zulässig.
- Gewählt
ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Föderationsrats erhält.
Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist
gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
Art. 34: Amtseid
- Der
Präsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern
des UFPR folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle
der United Federation of Planets widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von
ihr wenden, die Direktiven, die Verfassung und die Gesetze der UFP wahren
und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde".
Art. 35: Vertretungsmacht, Befehls- und Kommandogewalt
- Der
Präsident vertritt die UFP nach innen und außen.
- Der
Präsident hat im Rahmen des geltenden Rechts die Aufgabe die UFP Positiv zu
vertreten sowie den Vorsitz im Rat zu führen.
- Innerhalb
der ihm vom Präsident bzw. vom jeweiligen Vorgesetzten übertragenen
Kompetenzen leitet jeder Leiter seinen Geschäftsbereich selbständig und
unter eigener Verantwortung.
Art. 36: Stellvertreter des Präsidenten
- Der
Präsident wird in seiner Abwesenheit durch den Vize Präsidenten vertreten.
Art. 37: Mißtrauensvotum
- Der
Föderationsrat kann dem Präsidenten das Mißtrauen nur dadurch
aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt
V. Der
Sternenflottenrat (STR)
Art.
38: Zusammensetzung
- Der
Föderationsrat besteht aus 10 bis 14 Mitgliedern. Jedes Mitglied im Rat hat
entweder eine Leitende Funktion für eine Abteilung oder wurde frei gewählt
von den Mitgliedern der Föderation.
- Die
Richter des Obersten Föderationsgerichts dürfen dem UFPR nicht als
stimmberechtigte Mitglieder angehören.
- Die
Mitglieder des UFPR sind Vertreter aller Mitglieder, und in ihrer Funktion
als Abgeordnete an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem
Gewissen unterworfen.
Art. 39: Zusammentritt
- Der
UFPR tritt mindestens monatlich zu einer Sitzung zusammen.
- Der
UFPR wird durch den Präsidenten einberufen. Er ist hierzu verpflichtet,
wenn ein Drittel der Mitglieder des UFPR, der OBK, der CI, des SCI oder der
FJA es verlangen.
Art. 40: Vorsitz; Geschäftsordnung
- Der
Präsident führt den Vorsitz im UFPR.
- Der
UFPR wählt aus seiner Mitte die Schriftführer. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
Art. 41: Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip
- Der
UFPR verhandelt öffentlich. Auf Antrag kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung
entschieden.
- Zu
einem Beschlusse des UFPR ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 42: Aufgaben und Befugnisse
- Der
UFPR berät den Präsidenten in allen Angelegenheiten der Sternenflotte, und
unterbreitet diesem Vorschläge.
- Er
kann die Entscheidungen des Präsidenten in allen Angelegenheiten mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aufheben oder ändern.
- Der
UFPR beschließt die Gesetze der UFP.
- Der
Präsident hat den UFPR über alle Angelegenheiten der Föderation zu
informieren.
VI. Das Oberkommando
Art.
43: Mitglieder des OBK
- Die
Mitglieder des OBK bestehen aus allen Hauptabteilungsleitern der UFP.
- Mitglieder
werden nicht gewählt und dürfen auch keine weiteren Personen im OBK
aufnehmen.
Art. 44: Befugnisse und Aufgaben
- Das
OBK muß den UFPR über alle wichtigen Änderungen und Pläne informieren.
- Das
OBK darf nur Personalfragen, Verwaltungs und Militärische Entscheidungen
treffen.
- Eine
Entscheidung muss von ¾ der OBK Mitglieder bestätigt sein.
VII. Die Rechtsprechung
Art.
45: Gerichtsorganisation
- Die
rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch die
ordentlich errichteten Föderationsgerichte ausgeübt.
Art. 46: Zuständigkeit
- Die
Föderationsgerichte werden in allen Fällen der Streitigkeit über die
Anwendung oder Auslegung eines Föderationsgesetzes und in Fällen der
Verwaltungs-, Zivil-, Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit sowie den
sonstigen in dieser Verfassung bestimmten Fällen tätig.
Art. 47: Zusammensetzung
- Die
Föderationsgerichte bestehen aus Berufsrichtern. Die Richter werden vom FJA
ernannt.
- Ein
Föderationsgesetz regelt ihre Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in
welchen Fällen die Entscheidungen des Obersten Föderationsgerichts
Gesetzeskraft haben.
Art. 48: Unabhängigkeit der Richter
- Die
Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
- Die
hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider
ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und
unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit
entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine
andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Art. 49: Rechtsstellung der Richter
- Die
Rechtsstellung der Richter ist durch besonderes Föderationsgesetz zu
regeln.
- Wenn
ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze der
Verfassung verstößt, so kann das Oberste Föderationsgericht auf Antrag
des Präsidenten, OBH oder des FJA anordnen, daß der Richter in ein anderes
Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen
Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
Art. 50: Kriegsgerichte
- Kriegsgerichte
gem. den in Direktive 16 bezeichneten Vorschriften sind zulässig.
- Sonstige
Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter
entzogen werden.
- Gegen
Urteile der Kriegsgerichte darf der Rechtsweg vor die ordentlichen Föderationsgerichte
nicht ausgeschlossen werden.
Art. 51: Abschaffung der Todesstrafe
- Die
Todesstrafe ist abgeschafft und darf nicht eingesetzt werden.
Art. 52: Grundrechte vor Gericht
- Vor
Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
- Eine
Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,
bevor die Tat begangen wurde.
- Niemand
darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals
bestraft werden.
VIII. Schlußbestimmungen
Art.
53: Mitgliedschaft in der UFP
- Mitglied
der Föderation im Sinne dieser Verfassung ist vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung, wer durch den OPC in den aktiven Dienst berufen
wurde.
Art. 54: Fortgeltung des alten Rechts
- Recht
aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung gilt fort, soweit es
der Verfassung nicht widerspricht.
Art. 55: Streit über das Fortgelten des alten Rechts
- Meinungsverschiedenheiten
über das Fortgelten von Recht als Föderationsrecht entscheidet das Oberste
Föderationsgericht.
Art. 56: Sonderregelung
- Der
CI untersteht dem OPC darf aber eigenständige Untersuchungen starten sofern
es im Wohle und Recht der UFP ist. Befehle an den CI darf nur der Präsident,
der OBH, das FJA und das OBK geben.
Art. 57: Ratifizierung der Verfassung
- Diese
Verfassung bedarf der Annahme durch den UFPR und OBK.
Omega-Molekül
Die
vielleicht gefährlichste Bedrohung der Sternenflotte und der Galaxis sind nicht
etwa Invasionen oder Krankheiten und Krieg, sondern ein winziges unglaublich
energiereiches Molekül, genannt Omega.
Bei
Sternzeit, 51871 wird Captian Janeway von der U.S.S. Voyager NCC-74656 auf ein
Element aufmerksam, über das die Sternenflotte nur Captians und
Flottenoffiziere informiert. Dieses streng Geheime und extrem gefährliche
Element ist nach dem letzten griechischem Alphabet benannt - das Omega-Molekül.
Omega ist das energiereichste Element das der Föderation bekannt ist. Ein
einzelnes Molekül trägt soviel Energie wie ein ganzer Warpkern. Captian
Janeway hat den Befehl das Molekül zu isolieren und um jeden Preis zu zerstören.
Dieser Auftrag wird Omega-Direktive genannt, sie hat Vorrang vor allen anderen
Anweisungen der Föderation. Sogar von der Obersten Direktive, die die
Nichteinmischung, in die Angelegenheit anderer Völker.
Neue Befehle
Sternenflotten-Schiffe
sind programmiert bei Entdeckung des Omega-Moleküls sofort unter Warp zu gehen.
Omega kann in Entfernungen von über einem Lichtjahr erkannt werden. An allen
Stationen werden die Sensoren automatisch abgestellt, das Omega-Symbol erscheint
auf dem Bildschirm. Die Crew ist völlig machtlos. Nur ein Geheimcode der
Sicherheitsstufe 10 oder höher kann das Omega Symbol löschen, die normalen
Funktionen wiederherstellen und zugriff auf die geschützte Datei "Omega
1" ermöglichen. Diese enthalten alle relevanten Informationen über das
Molekül. Da der Schiffscomputer das Molekül als erstes entdeckt, folgt er
einem vorprogrammierten Protokoll, das dem Captian anzeigt, das die
Omega-Direktive nun aktiv ist und alle anderen Prioritäten zurück gestellt
werden. Das Wissen über Omega unterliegt strengen Vorschriften; sogar
Logbucheintragungen über den Kontakt mit diesem Phänomen müssen verschlüsselt
werden.
Entstehungstheorie
Folgt
man alten Theorien der Föderations-Kosmologen so kam das Omega-Molekül extrem
kurze Zeit natürlich vor, nämlich exakt im Augenblick des
"Urknalls", und war die Hauptenergie bei der Entstehung des Universum.
Später nahm man an, das eine kleine Kette von Omega-Partikeln bereits eine
Zivilisation versorgen könnte. Daher versuchen viele Völker das Molekül aus
Boronit-Erz künstlich herzustellen, jedoch immer mit schrecklichen Folgen.
Instabil
Vor
einem Jahrhundert gelang es einem Sternenflotten Wissenschaftler namens
Ketteract in seinem geheimen Labor im Lantaru-Sektor ein künstlich geschaffenes
Omega-Partikel für einen Sekundenbruchteil stabil zu halten. Der Versuch endet
katastrophal; 126 führende Wissenschaftler starben, als das Partikel instabil
wurde. Etliche Subraum-Risse mit einer Ausdehnung von mehreren Lichtjahre
entstanden und verhinderte den Aufbau eines stabilen Warpfeldes in diesem
Sektor. Eine Naturkatastrophe wurde vorgeschoben, nur das
Sternenflotten-Kommando kannte die Wahrheit. Schon ein Omega-Partikel kann den
Subraum in einem Gebiet so zerstören, dass Überlichtgeschwindigkeiten unmöglich
werden. Eine Kettenreaktion von ein paar Molekülen könnte den Subraum eines
ganzen Quadranten vernichten. Warpflüge, also die Grundlage für die
Entwicklung intergalaktischer Zivilisationen wären unmöglich. Sollte ein Volk
im Alpha-Quadranten mit Omega experimentieren würde sofort das
Sternenflotten-Kommando benachrichtig, das wiederum ein Spezialistenteam
entsenden würde, welche die Gefahr in der Galaxis beseitigt.
Gemeinsames Wissen
Captian
Janeways Problem ist, dass ihr diese Hilfe nicht zur Verfügung steht. Noch ein
weiteres Crew-Mitglied hat - zuerst ohne Janeways Wissen - Kenntnis vom
Omega-Molekül. Seven of Nine weiß aus Erinnerungen der
Sternenflotten-Captians, die die Borg assimilierten alles über die
Omega-Direktive. Nicht nur die Sternenflotte versucht die extrem zerstörerische
Energie in dem komplex aufgebauten Molekül zu kontrollieren. 2169, 229 Jahre
vor der Begegnung mit der Voyager erfuhren die Borg von dem Partikel, als sie
ein Volk assimilieren, das sie Spezies 262 nannten. In den Sagen von Spezies 262
ist von einer "mächtigen Substanz die den Himmel verbrennen" können
die Rede, eine Beschreibung die das Borg-Kollektiv natürlich sehr
interessierte. Gerüchten auf der Spur assimilieren die Borg zwölf weitere
Spezies bis sie endlich eine fanden, die wissenschaftliche Kenntnis über Omega
hatte. Was sie erfuhren faszinierte sie; Das war ein einzelnes Partikel -
unendlich komplex und doch wunderschön harmonisch -, das der Vorstellung des
Borg-Kollektivs an Perfektion am nächsten kam. Dann folgten eine Reihe von
Versuchen das Molekül, das die Borg "010" nannten, künstlich
herzustellen. Es gelang ihnen, ein Molekül zu erschaffen und für ein
Milliardstel einer Nanosekunde stabil zu halten, aber seine Struktur brach
schließlich zusammen. Die Föderation zerstört Omega wegen seines ernormen
Bedrohungspotenzials; die Borg hingegen versuchen eine riesige Energie für ihre
eigenen Zwecke zu zähmen: Dies führte zur Zerstörung von 29 Schiffen und 600
000 Borg-Drohnen.
Schutz
Es
wurden viele versuche unternommen, das Personal beim Umgang mit Omega zu schützen;
Multiphasen-Schilde sind beim Schutz eines Testgeländes wirkungsvoll, ebenso
wie der Einsatz von Duritanium beschichteten Türen. Es können extrem hohe
Temperaturen bis zu 12 000 Grad auftreten. Aufgrund der ernormen Strahlung muss
jeder Retter, der in ein solches Gebiet geschickt wird mit 20 Milligramm
Orithrazin versorgt werden, bevor er den durch Omega geschädigte Bereich
betritt. Die Sternenflotte hat für ihre Standart-Photonentorpedos eine speziell
konfigurierte gravimetrische Ladung entwickelt, die mit riesiger Kraft von circa
80 Isotonnen ein Molekül zerstören kann. Eine solche Explosion könnte einen
kleinen Planeten vernichten. Die Borg haben harmonische Resonanzkammern
entwickelt, die das Molekül eindämmen und sehr kurzfristig stabil halten kann.
Mithilfe der Informationen des Volks aus dem Delta-Quadranten, das an einer verhängnisvollen
Version des Omega-Partikels arbeitete, entwarf die Besatzung der U.S.S. Voyager
eine Methode der Zerstörung und sogar möglichen Kontrolle der instabilen Moleküle.
Grenzen
Seven
of Nine modifizierte die ursprüngliche Eindämmerungskammer, die die Borg einst
benutzten, so das eine umgekehrte Eindämmerungsfeldfrequenz von 1, 68 Terahertz
ausgesandt wird. Dies entspricht genau der natürlichen Resonanz der
Omega-Partikel und bricht so die Molekularbindungen von Omega auf. Kurz vor der
Detonation der Moleküle im All erlebt Seven of Nine, für Sage und Schreibe 3,
2 Sekunden eine spontane Stabilisierung der Omega-Moleküle. Captian Janeway hält
jedoch weiter gehende Stabilisierungsexperiment zu riskant. Daher meint sie:
"Die unendlichen weiten haben Grenzen, die nicht überschritten werden
sollten." Trotz seiner ernormen ungenutzten Energie und atemberaubenden
Perfektion stellt das Omega-Partikel eine solche mit gutem Gewissen nicht zu überschreitende
Grenze dar. Bis die Wissenschaftler der Föderation überzeugt sind, dass sie über
eine Technologie verfügen, die dieses unglaubliche Molekül sicher eindämmen
kann, wird die Politik der Zerstörung weiter geführt.
Dienstplan &
Schichtrotationen
In
der Sternenflotte wird normalerweise nach einem 3-Schicht-Rotationsplan
gearbeitet. Im Standartfall sind folgende drei Schichten eingeteilt:
Schicht
|
Zeit
|
Alpha
|
08:00
- 16:00 Uhr
|
Beta
|
16:00
- 24:00 Uhr
|
Gamma
|
24:00
- 08:00 Uhr
|
Die
Führungsoffiziere tätigen ihren Dienst im Normalfall in der Alphaschicht. In
Krisensituationen und Ausnahmefällen oder angeordneten Sonderregelungen ist
davon abzuweichen.
Bei
Rotem Alarm ist die Führungscrew im Dienst oder wird den Dienst umgehend
antreten.
Als
häufigste Sonderregelung wird eine Doppelschicht gefahren. Dies kommt vor allem
in Krisensituationen vor. Damit zum Beispiel eine Reparatur des Schiffes
beschleunigt wird.
Im
Falle einer Unterbesetzung wird oft eine vierte Schicht (Rotation) ausgerufen.
Dies wird aus psychologischen Gründen durchgeführt.
Jeder
Captian eines Raumschiffes kann die Schichtbelegung ändern und Rotationen
innerhalb vertretbaren Grenzen fahren.
Zugangsberechtigungen
& Kommandocodes
Die
Sternenflotte und die Föderation verwenden verschiedene Sicherheitscodes und
Zugangslevel für das Personal der Sternenflotte, sowie für zivile Personen.
1.
Standartcodes & Zugangslevel (Raumschiff)
Personal
|
Sicherheitslevel
|
Commanding
Officer
|
Alpha
- Two
|
Executive
Officer
|
Alpha
- Two
|
Chief
Operations Officer
|
Alpha
- One
|
Chief
Engineering Officer
|
Beta-
Two
|
Chief
Security Officer
|
Alpha
- One
|
Chief
Medical Officer
|
Beta
- One
|
Chief
Sciene Officer
|
Beta
- One
|
Flight
Control Officer
|
Beta
- One
|
Sonstiges
Personal
|
Delta
- Two / Delta - One
|
Alpha
- Two: Unbeschränkter Zugang zum Schiffscomputer, Kommandofunktionen und
Systemen
Alpha
- One: Unbeschränkter Zugang zum Schiffscomputer und Systemen. Kein Zugang zu
den Schiffsweiten Kommandofunktionen.
Beta
- Two: Unbeschränkter Zugang zum Schiffscomputer und Systemen, Beschränkter
Zugang zu den Kommandofunktionen. Beschränkt auf den jeweiligen
Aufgabenbereich.
Beta
- One: Unbeschränkter Zugang zum Schiffscomputer. Beschränkter Zugang zu den
Systemen und den Kommandofunktionen. Beschränkt auf den jeweiligen
Aufgabenbereich.
Delta
- Two: Beschränkter Zugang zum Schiffscomputer, Kommandofunktionen und
Systemen. Beschränkt auf den jeweiligen Aufgabenbereich.
Delta
- One: Beschränkter Zugang zum Schiffscomputer. Kein Systemweiter Zugriff. Kein
Zugriff auf Kommandofunktionen. Beschränkt auf den jeweiligen Aufgabenbereich.
2.
Levels für Datenzugriff
Personal
|
Sicherheitslevel
|
Admiralität
|
Level
5
|
Captian
/ Commander
|
Level
4
|
spezifisches
Personal
|
Level
4
|
Lieutenant`s
& spezifisches Personal
|
Level
3
|
Sonstiges
Personal im Dienst
|
Level
2
|
Sonstiges
Personal & Zivilisten im Aufgabenbereich
|
Level
1
|
Level
5: Unbeschränkter Zugriff auf alle Daten der Sternenflotte und der Föderation.
(internes,
secret, top-secret, ultra-secret)
Level
4: Beschränkter Zugriff auf alle Daten der Sternenflotte und der Föderation.
Beschränkter Zugriff auf den Aufgabenbereich sowie auf missionsspezifische
Angelegenheiten. (internes,
top-secret, ultra-secret)
Level
3: Beschränkter Zugriff auf Daten der Sternenflotte und der Föderation.
(internes, secret)
Level
2: Beschränkter Zugriff auf Daten der Sternenflotte und der Föderation.
(internes)
Level
1: Beschränkter Zugriff auf alle Daten der Sternenflotte und der Föderation.
Beschränkt auf den Aufgabenbereich.
3.
Sonstige Sicherheitscodes
Neben
den Standartcodes und Zugriffslevel werden jedoch weitere Sicherungen bei der
Sternenflotte verwendet.
Allgemeine
Zugriffsberechtigung:
- Sicherungen
jeder Computerkonsole vor Fehlbedienung *
- Bereichsspezifische
Konsolenzugänge **
- Personenspezifische
Zugriffscodes ***
Spezielle
Zugangsberechtigung:
- Zusatzsicherung
für speziell geschützte Dateien (Sigma code ****)
(*)
Einfache Sicherung gegen Fehlbedienung durch nichtorientierte Personen, fallende
Gegenstände und Sonstige Unachtsamkeiten
(**)
Jedes Besatzungsmitglied hat für seinen Aufgabenbereich einen allgemeinen Code.
Dieser Code ist mehreren Personen bekannt, da diese ein allgemeiner Konsolencode
ist - ähnlich wie (*)
(***)
Jedes Besatzungsmitglied hat einen persönlichen Zugriffscode, dieser dient als
Universalcode. Zusammen mit der Stimmenerkennung braucht sich das Personal nicht
jeden Zugriffscode zu merken, sondern der Computer erkennt die
Zugriffsschranken. Gilt nur für Zugriffe Level 1 bis 3
(****)
Diese Zusatzsicherung sichert Daten gegen allgemeine Verbreitung bzw. machen
diese nur einer bestimmten Gruppe von Personal zugänglich, welche einen
bestimmten Sicherheitsstandart erfüllen. Diese erfolgt unabhängig der
Zugriffslevels. So hatte Captian Benjamin Sisko ein Sigma 9, womit er speziell
geschützte Daten abrufen kann.