Die
Direktiven der Sternenflotte
Hauptdirektive (1.Direktive)
Betrifft: Nichteinmischung in die Entwicklung fremder Zivilisationen.
Die Hauptdirektive verbietet allen Raumschiffen und Angehörigen der
Sternenflotte jegliche Einmischung (*) in die normale Entwicklung fremder
Kulturen und Gesellschaften.
Die Einhaltung dieser Richtlinie steht über dem Schutz von Raumschiffen und
Angehörigen der Sternenflotte. Verluste werden toleriert, soweit sie zur
Einhaltung dieser Direktive erforderlich sind.
(*) Mit Einmischung ist bei einem Planeten, der in seiner Entwicklung zu einer
technologischen Zivilisation Fortschritte macht, insbesondere gemeint, Hinweise
über den Weltraum, andere Planeten oder Zivilisationen zu geben.
2. Direktive
Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen
Unter keinen Umständen, auch nicht, um sich oder das Leben seiner Besatzung zu
beschützen, darf ein Offizier der Raumflotte einer intelligenten Lebensform
vorsätzlich Schaden oder Verletzungen zufügen, außer wenn solch eine Handlung
im Interesse der Hauptdirektive benötigt wird.
3. Direktive
Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen
(siehe auch Direktive 2)
Es ist die Pflicht eines Offiziers, sich mit allen Hilfsmitteln seines Kommandos
zu bemühen, um die Leben intelligenter Lebensformen zu beschützen, auch wenn
er dabei sich selbst oder sein Schiff in Gefahr bringt. Tätigkeit oder Untätigkeit,
die indirekt einer intelligenten Lebensform Schaden zufügt, ist eine
gleichwertige Verletzung wie der Verstoß gegen Direktive 2.
4. Direktive
Betrifft: Befolgung der Befehle Vorgesetzter
Ein Offizeir soll die ihm gesetzlich gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten nach
seinen besten Kräften befolgen und ausführen, außer wenn diese gegen die
Direktiven 1, 2 oder 3 verstoßen.
5. Direktive
Betrifft: Schutz der Föderation
Ein Offizier soll seine gesamte Kraft einsetzen, um die Sicherheit der Vereinten
Föderation der Planeten, dessen Mitgliedsplaneten, deren Vertreter und die
Raumflotte zu beschützen, außer wenn solche Handlung gegen die Direktiven 1
bis 4 verstößt.
6. Direktive
Betrifft: Selbstzerstörung bei Verseuchung
Wenn das gesamte Bordpersonal eines Schiffes umgekommen ist, oder am Ende von 24
Stunden durch eine Krankheit handlungsunfähig geworden ist, sollte das Schiff
zerstört werden, um andere Lebensformen oder Schiffe vor der Verseuchung zu
bewahren.
7. Direktive
Betrifft: Quarantäne von Talos IV
Direktive bereits aufgehoben.
Unter welchen Bedingungen auch immer, sei es ein Notfall oder etwas anderes, ist
es einem Schiff der Föderation verboten, Talos IV zu besuchen. Nichtbefolgung
dieses Befehls zieht die Todesstrafe nach sich.
8.Direktive
Betrifft: Verbot des Eintritts in Romulanisches Gebiet
Im Jahr 2297 Direktive geändert:
"Klingonisches Gebiet" entfernt
Keinem Föderationsschiff ist es erlaubt, in das Romulanische Sternimperium
einzutreten, außer wenn dieser Verstoß durch die Direktiven 1 bis 5
gerechtfertigt ist.
9. Direktive
Betrifft: Verbot des Anflugs von unter Quarantäne gestellten Planeten und
Sonnensystemen
Kein Föderationsschiff darf einen Planeten oder ein Sonnensystem besuchen, das
von der Vereinten Föderation der Planeten oder der Raumflotte unter Quarantäne
oder kulturelles Verbot gestellt wurde, außer wenn dieser Kontakt durch die
Direktiven 1 bis 5 nötig wird.
10. Direktive
Betrifft: Verantwortung und Strafverfolgung
Ein Offizier der Raumflotte ist unter den Gesetzen und Verordnungen der
Vereinten Föderation der Planeten, seiner Mitgliedsplaneten und seiner
Vertreter, die Raumflotte eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung
bzw. Starfverfolgung durch Außenauthoritäten für jede Verletzung der
besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.
11. Direktive
Betrifft: Vertragsachtung und Hilfestellung für die Vertragspartner
Ein Offizier der Raumflotte soll Verträge und Vereinbarungen der Vereinten Föderation
der Planeten und seiner Mitgliedsplaneten ehren und jede Hilfe oder Beistand zur
Verfügung stellen, die von den Unterzeichneten der besagten Verträge und
Vereinbarungen benötigt wird.
12. Direktive
Betrifft: Reaktion auf annähernde Schiffe ohne Kommunikation
Bei Annäherung eines Raumschiffs, mit dem keine Kommunikationsverbindung
besteht oder möglich ist, sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
13. Direktive
Betrifft: Verbot der Informationsweitergabe an feindliche Lebewesen
Solange er die Uniform der Raumflotte trägt, ist es einem Offizier verboten,
Feinden der Vereinten Föderation der Planeten mit Informationen oder ähnlichem
zu unterstützen, ebenso wie Gruppen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Föderation,
seine Mitgliedsplaneten oder seine Vertreter darstellen.
14. Direktive
Betrifft: Gebührliches Benehmen
Ein Offizier soll nicht in ein ungehöriges oder ungebührliches Benehmen zurückfallen
oder anderen Lebensformen ein offensives oder belästigendes Verhalten zeigen.
15. Direktive
Betrifft: Schutz der Führungsoffiziere
Kein Führungsoffizier darf sich ohne bewaffnete Eskorte in eine Gefahrenzone
beamen oder in ein Gebiet, daß nicht mit höchstmöglicher Sicherheit als ungefährlich
betrachten werden kann.
16. Direktive
Betrifft: Verurteilung an Bord
Ein Offizier kann von mindestens 3 Offizieren von Kommandorang durch ein
Kriegsgericht an Bord verurteilt werden für Verbrechen, die er in Verletzung
von allgemeinen Direktiven der Raumflotte oder von Gesetzen der Föderation
begangen hat.
17. Direktive
Betrifft: Kommandoübernahme bei Abwesenheit des kommandierenden Offiziers
In der Abwesenheit des kommandierenden Offiziers oder wenn dieser getötet wird,
als untauglich oder unfähig betrachtet wird, hat der ranghöchste Offizier,
auch wenn er nicht zum stehenden Bordpersonal gehört, das Kommando zu übernehmen.
18. Direktive
Betrifft: Verbot der Meuterei
(siehe auch Direktive 4)
Es ist einem Offizier verboten, eine Meuterei gegen seinen Vorgesetzen
anzuzetteln oder an ihr beteiligt zu sein. Meuterei zieht die gleiche Bestrafung
nach sich wie der Verstoß gegen Direktive 4.
19. Direktive
Betrifft: Pflichtentbindung
Ein Offizier kann jederzeit von seiner Pflicht entbunden werden, wenn er vom
Schiffsarzt oder von mindestens 2 Offizieren von Kommandorang, die eine zuständige
Prüfung durchgeführt haben, für medizinisch oder psychologisch untauglich
befunden wird.
20. Direktive
Betrifft: Hilfe sowie offensive Maßnahmen gegenüber Föderations- und anderen
Schiffen
Föderationsschiffe sollen jede Hilfe und Unterstützung geben, die von
registrierten privaten und kommerziellen Schiffen der Vereinten Föderation der
Planeten gebraucht wird, und sie sind befugt, disziplinarische oder offensive
Handlungen gegen gesetzesbrechende Schiffe oder gegen feindliche Schiffe, die im
Gebiet der Vereinten Föderation der Planeten operieren, zu unternehem.
21. Direktive
Betrifft: Verbot des Transportes illegaler Substanzen, Waffen;
Beschlagnahme von Schmuggelware
Einem Föderationsschiff ist es verboten, irgendeine Substanz oder Fracht, die
von der Föderation als illegal betrachtet wird, oder eine Menge, die illegal
ist, oder eine nicht von der Handelsbehörde der Föderation registrierte Waffe
zu transportieren. Unter dieses Verbot fallen auch zerstörende Lebensformen. Föderationsschiffe
sind bevollmächtigt, ein Schiff zu durchsuchen, welches verdächtigt wird,
Schmuggelware zu transportieren, die dann beschlagnahmt werden kann.
22. Direktive
Betrifft: Hilfe für in der Entwicklung stagnierende oder von Nichteingeborenen
beherrschte Planeten
(siehe auch Hauptdirektive)
Beim Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Entwicklung oder Entfaltung keine
Fortschritte macht, der beherrscht oder auf andere Art von Nichteingeborenen
kontrolliert wird, darf ein Offizier Veränderungen in der sozialen Struktur
vornehmen, mit dem Ziel, den besagten Planeten auf den Kurs in eine
technologische Zivilisation zu setzen. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist
gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.
23. Direktive
Betrifft: Vernichtung intelligenten Lebens
(siehe auch Direktive 2)
Die Venichtung einer oder mehrerer intelligenter Lebensformen ist nur erlaubt,
um einen Verstoß gegen die Hauptdirektive zu verhindern, und auch nur falls
keine andere Möglichkeiten zur Verhinderung dieses Verstoßes zur Verfügung
stehen. Jeder Mißbrauch dieser Order ist gleichwertig mit einem Verstoß gegen
die Direktive 2.
24. Direktive
Betrifft: Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf einem Planeten
(siehe auch Hauptdirektive und Direktive 23)
Die Venichtung des gesamten intelligenten Lebens auf der Oberfläche eines
Planetens ist nur dann genehmigt, wenn die Einwohner des besagten Planetens
einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Hauptdirektive begangen haben. Solch
eine Aktion darf nur von einem kommandierendem Offizier vom Rang eines Captains
oder höher befohlen werden. Dieser Offizier trägt die alleinige Verantwortung
für diesen Befehl. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer
Verletzung der Hauptdirektive.